Rechtstracker.at

§ 3 WBIB-G

Fassungen
01.01.2016 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 157/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute17.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 301.01.201616.05.2018 BGBl. I Nr. 157/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 157/2015

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 30/2018

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von bundesbehafteten Kredite darf nur im Rahmen der gemäß Paragraph 5, erlassenen Richtlinien erfolgen.
  2. Absatz 2,Diese Kredite sind von der WBIB durch
    1. Ziffer eins
      Kredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
    2. Ziffer 2
      Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
    3. Ziffer 3
      Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
    4. Ziffer 4
      Einlagen institutioneller Anleger oder
    5. Ziffer 5
      Kreditrückflüsse
    zu finanzieren.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Absatz eins, nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
  4. Absatz 4,Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Absatz eins bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
  5. Absatz 5,Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.

Schlagworte

Finanzierungsmittel

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40177665