Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 157/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Abgaben- und Gebührenbefreiungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 7 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind Paragraph 53, Absatz 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, und Paragraph 42, Absatz 3, Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Abgabenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018
Dokumentnummer
NOR40177671