Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Bildungsangebote
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
(2)Absatz 2,In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
Fortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz, für Gefahrenstoffkunde und im staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement;
Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
(3)Absatz 3,Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.
(5)Absatz 5,Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.
Schlagworte
Lehrkraft, Ausbildung, Krisenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR40177698