Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 158bParagraph 158 b
Text
Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses
§ 158b.Paragraph 158 b,
(1)Absatz eins,Die vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.Die vom Ausschuss gemäß den Artikel 38, und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Absatz 2, erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. (2)Absatz 2,Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014,.
(3)Absatz 3,Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Abs. 2 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides gemäß Absatz 2, tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2017
Dokumentnummer
NOR40177904