Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39aParagraph 39 a
Text
Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
§ 39a.Paragraph 39 a,
(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
(2)Absatz 2,Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3)Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Abs. 1 ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.Das übergeordnete Kreditinstitut hat der Verpflichtung nach Absatz eins, ausschließlich auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe nachzukommen.
(4)Absatz 4,Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Abs. 1 und 2 nicht anwenden.Nachgeordnete Kreditinstitute im Sinn von Paragraph 30, Absatz eins und 2, deren übergeordnetes Kreditinstitut den Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage nachkommt, müssen Absatz eins und 2 nicht anwenden.
(5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.Abweichend von Absatz 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Absatz eins und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
NOR40178012