Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 430/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3cParagraph 3 c
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
Nationale Allgemeingenehmigung für Frequenzumwandler
§ 3c.Paragraph 3 c,
(1)Absatz eins,Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist:Die Ausfuhr folgender Güter unterliegt einer Allgemeingenehmigung, wenn das Bestimmungsland nicht ein Drittstaat ist, der in Anlage 1 zur 3. AußWV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt ist: Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung,
Software der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht, undSoftware der Ausfuhrlistennummern 3D002 und 3D225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht, und
Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Z 1 bezieht.Technologie der Ausfuhrlistennummern 3E201 und 3E225 des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Güter im Sinne der Ziffer eins, bezieht.
(2)Absatz 2,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren,
die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oderdie bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist oder ihm vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mitgeteilt wurde, dass die zu liefernden Güter für kerntechnische Zwecke verwendet werden sollen, oder
bei denen die betreffenden Güter im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR40178196