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§ 13 GSNE-VO 2013

Fassungen
01.01.2016 bis 01.01.2017 — BGBl. II Nr. 427/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 427/2015

Außerkrafttretensdatum

01.01.2017danach: BGBl. II Nr. 425/2016

Abkürzung

GSNE-VO 2013

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Tritt mit 1. Jänner 2016, 6 Uhr in Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 10,).

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, außer Kraft vergleiche Paragraph 21, Absatz 11,).

Text

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß Paragraph 73, Absatz 6, GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.
  2. Absatz 2,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,36
    2. Ziffer 2
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,72
    3. Ziffer 3
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,74
    4. Ziffer 4
      Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,11

Im RIS seit

12.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40178227