Rechtstracker.at

§ 7 BStFG 2015

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 701.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Gründungserklärung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gründungserklärung stellt die Satzung der Stiftung oder des Fonds dar und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und den Sitz der Stiftung oder des Fonds,
    2. Ziffer 2
      die Adresse sowie die für die Zustellung maßgebliche Anschrift,
    3. Ziffer 3
      den ausschließlich und unmittelbar zu verfolgenden Zweck,
    4. Ziffer 4
      den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
    5. Ziffer 5
      die Widmung des Vermögens sowie den Ausschluss von Vermögenszuwendungen an den Gründer oder ihm oder der Stiftung oder dem Fonds nahestehende Personen oder ebensolche Einrichtungen, sofern diese nicht gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 4 b, EStG 1988 begünstigt sind,
    6. Ziffer 6
      den Namen sowie die für Zustellungen maßgebliche Anschrift des Gründers, bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
    7. Ziffer 7
      eine Liste der Vorstandsmitglieder unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Stiftungs- und Fondsvorstandes (Paragraph 17,),
    8. Ziffer 8
      Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (Paragraph 17,),
    9. Ziffer 9
      sofern Rechnungsprüfer bestellt werden, eine Liste der Rechnungsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    10. Ziffer 10
      Regelungen über die Bestimmung, Neubestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Rechnungsprüfer (Paragraph 18,),
    11. Ziffer 11
      sofern Stiftungs- oder Fondsprüfer bestellt werden, eine Liste der Stiftungs- oder Fondsprüfer unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen des Geburtsdatums, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, der Firmenbuchnummer oder der ZVR-Zahl,
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen des Geburtsortes, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, des Sitzes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jeden Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    12. Ziffer 12
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer der Stiftungs- oder Fondsprüfer (Paragraph 19,),
    13. Ziffer 13
      sofern ein Aufsichtsorgan eingerichtet wird, eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsorgans unter Angabe
      1. Litera a
        der Funktion,
      2. Litera b
        des Namens,
      3. Litera c
        des Geburtsdatums,
      4. Litera d
        des Geburtsortes sowie
      5. Litera e
        der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
      für jedes Mitglied des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    14. Ziffer 14
      Regelungen über die Bestellung, Abberufung und Funktionsdauer des Aufsichtsorgans (Paragraph 21,),
    15. Ziffer 15
      Bestimmungen über die Abwicklung und Verfügungen über das verbleibende Vermögen im Falle der Auflösung oder des Wegfalles des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes,
    16. Ziffer 16
      Bestimmungen über die Entschädigung des Stiftungs- oder Fondsvorstands sowie
    17. Ziffer 17
      den Kreis der Begünstigten.
  2. Absatz 2,Die Gründungserklärung kann darüber hinaus insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Einrichtung weiterer zur Verwaltung und Vertretung befugter Organe zur Wahrung des Zwecks und die Benennung von Personen, denen besondere Aufgaben zukommen,
    2. Ziffer 2
      Bestimmungen über die Dauer des Fonds,
    3. Ziffer 3
      Regelungen über die Änderung der Gründungserklärung,
    4. Ziffer 4
      Regelungen über die innere Ordnung von kollegialen Stiftungs- und Fondsorganen,
    5. Ziffer 5
      über Absatz eins, Ziffer 16, hinaus Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung oder des Fonds,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die rechtmäßige Möglichkeit einer Umwandlung von Stiftungen in Fonds,
    7. Ziffer 7
      den Ausschluss der Verwendung des Vermögens gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz sowie
    8. Ziffer 8
      Regelungen über den Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Stiftungsvorstand, Verwaltungsorgan, Stiftungsprüfer, Stiftungsorgan

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178244