Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 160/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Errichtung von Todes wegen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von § 7 reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des § 2 Abs. 3 oder 4 gewidmet wurde.Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
(2)Absatz 2,Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.
(3)Absatz 3,Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat
für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 7 Sorge zu tragen,für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Sorge zu tragen,
erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.
(4)Absatz 4,Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Der Finanzprokuratur kommt im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.
Schlagworte
Stiftungsbehörde, Stiftungskurator, Stiftungsvorstand
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
NOR40178249