Rechtstracker.at

§ 12 BStFG 2015

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 1201.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Errichtung von Todes wegen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Eine Stiftung oder ein Fonds von Todes wegen wird durch letztwillige Gründungserklärung errichtet, die den Formvorschriften einer letztwilligen Verfügung zu entsprechen hat. Abweichend von Paragraph 7, reicht es für eine letztwillige Gründungserklärung aus, wenn ein bestimmtes oder bestimmbares Vermögen für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 gewidmet wurde.
  2. Absatz 2,Liegt eine solche Gründungserklärung vor, so sind die gegebenenfalls bestellten ersten organschaftlichen Vertreter im Verlassenschaftsverfahren zu verständigen, die die Anzeige der Errichtung vorzunehmen und erforderlichenfalls für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds Sorge zu tragen haben.
  3. Absatz 3,Wurden in der Gründungserklärung einer Stiftung oder eines Fonds von Todes wegen keine organschaftlichen Vertreter bestimmt oder stimmen diese ihrer Bestellung nicht zu, so ist auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stiftungs- und Fondsbehörde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zu veranlassen und wird dieser als Stiftungs- oder Fondskurator tätig. Dieser hat
    1. Ziffer eins
      für das Entstehen der Stiftung oder des Fonds und die allenfalls erforderliche Erstellung einer Satzung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Sorge zu tragen,
    2. Ziffer 2
      erforderlichenfalls den ersten Vorstand und das erste Prüfungsorgan zu bestellen sowie
    3. Ziffer 3
      bis zur Bestellung des Stiftungs- oder Fondsvorstands die Stiftung oder den Fonds nach außen zu vertreten und das gewidmete Vermögen zu verwalten.
  4. Absatz 4,Bei Stiftungen oder Fonds von Todes wegen hat das Verlassenschaftsgericht die Finanzprokuratur von der letztwilligen Verfügung zu verständigen. Der Finanzprokuratur kommt im Verfahren über die Zulässigkeit der Errichtung Parteistellung zu.

Schlagworte

Stiftungsbehörde, Stiftungskurator, Stiftungsvorstand

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178249