Rechtstracker.at

§ 23 BStFG 2015

Fassungen
01.01.2016 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 2301.01.201631.12.2016 BGBl. I Nr. 160/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 160/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

BStFG 2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,In das Stiftungs- und Fondsregister sind die Entstehung einer Stiftung oder eines Fonds sowie unter einer laufenden Nummer jeweils das Datum und die Geschäftszahl der Bescheide oder der Erklärungen einzutragen, mit dem die im Absatz 3, angeführten Verfügungen der Stiftungs- und Fondsbehörde erfolgten. Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen. In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind solche Eintragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Das Stiftungs- und Fondsregister ist dauernd aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die für Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph 14, zuständigen Stiftungs- und Fondsbehörden haben alle Angaben, die in das Stiftungs- und Fondsregister aufzunehmen sind, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln. Von der erfolgten Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister sind die Stiftungs- und Fondsbehörden sowie die Stiftungen und Fonds zu verständigen.

Schlagworte

Stiftungsregister, Stiftungsbehörde

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178260