Rechtstracker.at

§ 5 HEG

Fassungen
01.07.2016 bis 31.03.2017 — BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 501.04.201724.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 120/2016
§ 501.07.201631.03.2017 BGBl. I Nr. 162/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 162/2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. I Nr. 120/2016

Abkürzung

HEG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Mitwirkungspflicht und Datenverwendung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches verpflichtet, auf Ersuchen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Stammdaten, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität der Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,), die ärztliche Beurteilung, die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Entschädigungsleistungen (Paragraph eins, Absatz eins, 7 und 8) sowie die Durchsetzung von Regressansprüchen (Paragraph eins, Absatz 9,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann. Die Datenübermittlung erfolgt gegebenenfalls unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg.
  3. Absatz 3,Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der antragstellenden Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefon- und Faxnummer,
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse,
      7. Litera g
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      Daten betreffend Gesundheitsschädigungen,
    3. Ziffer 3
      Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
      1. Litera a
        Familienstand,
      2. Litera b
        unterhaltsberechtigte Familienangehörige,
      3. Litera c
        Ausbildung und Erwerbstätigkeit (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, versichert),
      4. Litera d
        Einkommen,
    4. Ziffer 4
      Daten über Vertretungsverhältnisse.
  4. Absatz 4,Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den für die Heeresentschädigung zuständigen Stellen zugänglich sind, entnommen werden können.
  5. Absatz 5,Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist nicht an die Zustimmung der Entschädigungswerber und Entschädigungsberechtigten gebunden.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Telefonnummer, Schulausbildung

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178393