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§ 24 ZollR-DG

Fassungen
01.05.2016 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 2401.05.201631.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2416.06.201030.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 2418.06.200915.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 2401.05.200417.06.2009 § → § · 1 Dokument
§ 2428.04.200430.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 26/2004 · 2 Dokumente
§ 2401.08.199530.04.2004 § → § BGBl. Nr. 516/1995
§ 2401.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 659/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Nachschauen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In Ausübung der Zollaufsicht sind die Zollbehörden befugt, bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Kontrollen zulässig sind, Nachschauen (Paragraphen 144 bis 146 BAO) vorzunehmen. Die Nachschau kann die Einsichtnahme in die betrieblichen oder sonstigen Aufzeichnungen und Belege über zollrechtlich bedeutsame Vorgänge, die Kontrolle von Waren und die Kontrolle und Untersuchung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Umschließungen und Beförderungsmitteln einschließen. Für die Kontrolle von Waren gelten die Bestimmungen des Unionsrechts.
  2. Absatz 2,Zur Anordnung von Nachschauen nach Absatz eins, ist, soweit die Nachschau im Rahmen einer zollrechtlichen Bewilligung erfolgt, die Zollbehörde zuständig, die diese Bewilligung erteilt hat, im übrigen das Zollamt, in dessen Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder den Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
  3. Absatz 3,Kann der Ausführer oder Lieferant der betroffenen Waren den Zollbehörden bei einer Nachschau zur Prüfung von Präferenznachweisen oder Lieferantenerklärungen das Zutreffen der Erfordernisse für die Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen nicht nachweisen, so gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als zu Unrecht erteilt oder ausgestellt. Dies ist mit Bescheid festzustellen.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178630