Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 5/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Fristen und Sanktionen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (Paragraphen 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Wer den Meldepflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, der nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden ist.Wer den Meldepflichten nach Absatz eins, schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen Paragraph 8, Absatz 4, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2008,, der nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 10, TAKG zu ahnden ist. (3)Absatz 3,Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß §§ 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die zuständige Behörde zu melden.Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die zuständige Behörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
NOR40178860