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§ 25 TabStG 2022

Fassungen
01.05.2016 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 2501.05.201631.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 2531.12.200930.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 2501.01.199530.12.2009 BGBl. Nr. 704/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.05.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

Einfuhr

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Einfuhr ist
    1. Ziffer eins
      der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das EU-Verbrauchsteuergebiet in der vorübergehenden Verwahrung oder einem zollrechtlichen besonderen Verfahren;
    2. Ziffer 2
      die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen besonderen Verfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches besonderes Verfahren an.
  2. Absatz 2,Zollrechtliche besondere Verfahren sind
    1. Ziffer eins
      beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nicht-Unionswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
      1. Litera a
        die nach Titel römisch vier Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union,
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,)
      1. Litera c
        die Verfahren in Freizonen nach Titel römisch sieben Kapitel 3 Abschnitt 3 des Zollkodex,
      2. Litera d
        der Versand, das Zolllager, die aktive Veredelung und die vorübergehende Verwendung;
    2. Ziffer 2
      beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Unionsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel römisch vier Kapitel 1 und Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union.
  3. Absatz 3,Für die Erhebung der Tabaksteuer gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu Absatz 3, zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3, zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erfordern.

Im RIS seit

21.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40178872