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§ 104 B-BSG

Fassungen
29.12.2015 bis 30.06.2017 — BGBl. I Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute01.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 10429.12.201530.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
§ 10428.12.201328.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 10401.01.200427.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 131/2003
§ 10401.06.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 93 bis 103

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß
    1. Ziffer eins
      die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.
  2. Absatz 2,Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den Paragraphen 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.
  3. Absatz 3,In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den Paragraphen 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Tritt eine gemäß den Paragraphen 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40179132