Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure nennen dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie den Eichbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,
von denen sie ein Messgerät bezogen haben;
an die sie ein Messgerät abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 1 zehn Jahre ab dem Bezug des Messgerätes sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Messgerätes vorlegen können.Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz eins, zehn Jahre ab dem Bezug des Messgerätes sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Messgerätes vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Dokumentnummer
NOR40179475