Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
USP-Nutzungsbedingungenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 34/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Abgrenzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.Die über das USP eingebundenen Anwendungen werden von den jeweiligen Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, USPG eigenverantwortlich bereitgestellt und betrieben. Das USP bietet den Zugang zu Anwendungen und ist selbst keine Anwendung im Sinne dieser Verordnung.
(2)Absatz 2,Eingaben, die in eingebundenen Anwendungen vorgenommen werden, unterliegen den rechtlichen Vorschriften der jeweiligen Anwendungen. Für die Nutzung der Anwendungen gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.
(3)Absatz 3,Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.Von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen werden im Internet unter www.usp.gv.at die im USP eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Informationen zu Nutzungs- und Servicezeiten veröffentlicht.
Schlagworte
Nutzungszeiten
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40179499