Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
20.04.2016 bis 05.12.2023 — BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute06.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 355/2023
§ 320.04.201605.12.2023 BGBl. II Nr. 31/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messgeräteverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.04.2016BGBl. II Nr. 31/2016

Außerkrafttretensdatum

05.12.2023danach: BGBl. II Nr. 355/2023

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    „Messgerät“: jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das in Paragraph eins, Absatz eins, genannt ist;
  2. Ziffer 2
    „Teilgerät“: eine als solche in den Eichvorschriften genannte Baueinheit, zugehörig zu einem Messgerät nach Paragraph eins, Absatz eins,, die unabhängig arbeitet und
    1. Litera a
      zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
    2. Litera b
      zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
    ein Messgerät darstellt;
  3. Ziffer 3
    „gesetzliche messtechnische Kontrolle“: die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des fairen Handels vorgesehenen Messaufgaben;
  4. Ziffer 4
    „normatives Dokument“: ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde;
  5. Ziffer 5
    „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messgeräts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  6. Ziffer 6
    „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Unionsmarkt;
  7. Ziffer 7
    „Inbetriebnahme“: die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Messgeräts für den beabsichtigten Zweck;
  8. Ziffer 8
    „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messgerät herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messgerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
  9. Ziffer 9
    „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  10. Ziffer 10
    „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Messgerät aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
  11. Ziffer 11
    „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messgerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
  12. Ziffer 12
    „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;
  13. Ziffer 13
    „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Messgerät genügen muss;
  14. Ziffer 14
    „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1025 aus 2012, zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 12;
  15. Ziffer 15
    „Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2, Ziffer 10, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30;
  16. Ziffer 16
    „nationale Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2, Ziffer 11, der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,;
  17. Ziffer 17
    „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Anforderungen dieser Verordnung an ein Messgerät erfüllt worden sind;
  18. Ziffer 18
    „Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
  19. Ziffer 19
    „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Messgeräts abzielt;
  20. Ziffer 20
    „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Messgerät auf dem Markt bereitgestellt wird;
  21. Ziffer 21
    „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
  22. Ziffer 22
    „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Messgerät den geltenden Anforderungen genügt, die in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Im RIS seit

04.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

20009468

Dokumentnummer

NOR40179512