(4)Absatz 4,Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§§ 7, 10 Tierärztegesetz), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (§ 8 Abs. 1 Tierärztegesetz), die Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 4), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 64 Abs. 1 Z 3) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 8 Abs. 2, § 9 Tierärztegesetz) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Tierärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (Paragraphen 7, 10, Tierärztegesetz), den Verzicht auf die Ausübung der Berufsausübung (Paragraph 8, Absatz eins, Tierärztegesetz), die Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. über die Wiederaufnahme der Berufsausübung (Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Tierärztegesetz) im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Wurde die Entscheidung durch die Tierärztekammer selbst getroffen, hat die Weiterleitung binnen drei Tagen ab Kenntnis der Rechtskraft zu erfolgen. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.