(1)Absatz eins,Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wieNicht in Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie
insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie
gelistete invasive gebietsfremde Arten,
dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In beiden Fällen ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Ziffer eins, auf Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis Litera c und Absatz 2, Litera a bis Litera c,, im Falle der Ziffer 2, auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, überprüft werden. In beiden Fällen ist Paragraph 23, Absatz 3, anzuwenden.