Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
24.02.2016 bis 25.04.2017 — BGBl. I Nr. 2/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2626.04.201713.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 58/2017 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018
§ 2624.02.201625.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 2/2016
§ 2616.02.201123.02.2016 BGBl. I Nr. 10/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

24.02.2016BGBl. I Nr. 2/2016

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017danach: BGBl. I Nr. 58/2017

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Eintrittstellen

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Verbringen der in Anhang römisch fünf Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, Familie und Jugend, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, als Eintrittstellen zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle
    1. Ziffer eins
      den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen entspricht;
    2. Ziffer 2
      den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung trägt;
    3. Ziffer 3
      die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung aufweist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung die Mindestanforderungen, denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.
  5. Absatz 5,Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vollziehung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014,, erforderlich ist, durch Verordnung weitere Eingangsorte gemäß Paragraph 2, Ziffer 11, zur Durchführung von Kontrollen zulassen.

Schlagworte

Seetransport

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40179668