Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
6. Abschnitt
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Wer
in Anhang I Teil A angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 1 verbringt,in Anhang römisch eins Teil A angeführte Schadorganismen entgegen Paragraph 7, Absatz eins, verbringt,
in Anhang I Teil B angeführte Schadorganismen entgegen § 7 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,in Anhang römisch eins Teil B angeführte Schadorganismen entgegen Paragraph 7, Absatz 2, in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 1 verbringt,Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang römisch zwei Teil A mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen Paragraph 8, Absatz eins, verbringt,
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang II Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen § 8 Abs. 2 in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit einem der in Anhang römisch zwei Teil B mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind, entgegen Paragraph 8, Absatz 2, in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
in Anhang III Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 1 verbringt,in Anhang römisch drei Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 9, Absatz eins, verbringt,
in Anhang III Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 9 Abs. 2 in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,in Anhang römisch drei Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 9, Absatz 2, in die jeweiligen Schutzgebiete verbringt,
in Anhang IV Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 1 oder § 10 Abs. 3 verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,in Anhang römisch vier Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 10, Absatz eins, oder Paragraph 10, Absatz 3, verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen § 10 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,in Anhang römisch vier Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entgegen Paragraph 10, Absatz 2, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt, obwohl sie den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen nicht entsprechen,
in Anhang V Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 11 ohne amtliche Untersuchung verbringt,in Anhang römisch fünf Teil A angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 11, ohne amtliche Untersuchung verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 12 Abs. 1 ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch zwei angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 12, Absatz eins, ohne amtliche Untersuchung in die bzw. in den jeweiligen Schutzgebieten verbringt,
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,entgegen Paragraph 15, Absatz eins, nicht sofort jedes atypische Auftreten von Schadorganismen oder Symptomen und jede andere Anomalie bei Pflanzen meldet,
den in § 15 Abs. 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,den in Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
in Anhang V Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 1 ohne Pflanzenpass verbringt,in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch eins angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 17, Absatz eins, ohne Pflanzenpass verbringt,
in Anhang V Teil A Abschnitt II angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 17 Abs. 2 in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,in Anhang römisch fünf Teil A Abschnitt römisch zwei angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 17, Absatz 2, in die oder in den jeweiligen Schutzgebieten ohne einen für diese Gebiete gültigen Pflanzenpass verbringt,
einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,einen Pflanzenpass entgegen Paragraph 17, Absatz 5, nicht aufbewahrt,
einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,einen Pflanzenpass entgegen Paragraph 19, Absatz eins, verwendet,
entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,entgegen Paragraph 19, Absatz 2, die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,
die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,die amtliche Überwachung entgegen den Paragraphen 20 und 21 behindert,
in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,in Anhang römisch fünf Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern entgegen Paragraph 23, in das Bundesgebiet verbringt, insbesondere ohne dass sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr, das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind,
spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen Paragraph 24, in das Bundesgebiet verbringt,
gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in das Gebiet der Union verbringt,gelistete invasive gebietsfremde Arten entgegen den Vorschriften des Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1143 aus 2014, in das Gebiet der Union verbringt,
als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,als Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen Paragraph 27, nicht nachkommt,
Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,Maßnahmen entgegen Paragraph 30, nicht unverzüglich durchführt,
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen Paragraph 31, in das Bundesgebiet verbringt,
entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,entgegen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, als Einführer von in Anhang römisch fünf Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,
einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,einer gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,Holz entgegen Paragraph 35, Absatz 5, nicht oder nicht fachgerecht behandelt,
Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen Paragraph 35, Absatz 6, kennzeichnet,
einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,einer gemäß Paragraph 40, Absatz 2, 4, 6, oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,
einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 40, Absatz 6, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
entgegen § 34 Abs. 8 Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,entgegen Paragraph 34, Absatz 8, Tätigkeiten vornimmt, durch die die phytosanitäre Sicherheit der Sendung beeinträchtigt wird,
die Durchführung von Maßnahmen entgegen § 28 Abs. 6 und 7 nicht duldet,die Durchführung von Maßnahmen entgegen Paragraph 28, Absatz 6 und 7 nicht duldet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2)Absatz 2,Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, soferne die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Krankheiten oder Schädlingen dies erfordert.
(3)Absatz 3,Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß Paragraph 5, als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Die Maßnahmen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.Die Maßnahmen gemäß den Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß auch auf die Einfuhr aus Drittländern von gelisteten invasiven gebietsfremden Arten anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Dokumentnummer
NOR40179675