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§ 41 GuKG

Fassungen
18.01.2016 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 8/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4118.01.201631.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 8/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 4106.07.200517.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 69/2005
§ 4101.09.199705.07.2005 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

18.01.2016BGBl. I Nr. 8/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
  2. Absatz eins a,Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.
  3. Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  4. Absatz 3,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
  5. Absatz 4,An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
  6. Absatz 5,Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40179692