Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer
die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 14 und § 15, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikats gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abgeschlossen hat,
einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3)Absatz 3,Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.Die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40179769