Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärztekammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)Anmerkung, Ziffer 7 a und 7 b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)
Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,); Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;
(2)Absatz 2,Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden undist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
(4)Absatz 4,Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
Vorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Dokumentnummer
NOR40179834