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§ 35 MuthG

Fassungen
27.02.2016 bis 30.04.2024 — BGBl. I Nr. 9/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.05.2024 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 3527.02.201630.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 3501.07.200926.02.2016 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

27.02.2016BGBl. I Nr. 9/2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2024danach: BGBl. I Nr. 49/2024

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      die Musiktherapie berufsmäßig ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist, zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie heranzieht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der Täter (die Täterin) bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Musiktherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Musiktherapie bestraft worden ist,
    ist der Täter (die Täterin) mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer den
    1. Ziffer eins
      in den Paragraphen 14 e,, 15 Absatz 2 und 3, 20 Absatz 2, 22, Absatz 4, 24, Absatz eins, 26, Absatz eins, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Absatz eins, 33, 34, 36, Absatz 4 und 5 sowie 37 Absatz 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    2. Ziffer 2
      in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Auch der Versuch ist strafbar.
  5. Absatz 5,Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, ein Jahr.

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40179911