Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Abschnitt
Berufsberechtigung
Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindAllgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sindBesondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (die diesbezüglichen Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade) oder
der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oderein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Dokumentnummer
NOR40179918