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§ 2 SNG

Fassungen
01.07.2016 bis 16.09.2020 — BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 217.09.202030.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 102/2020
§ 201.07.201616.09.2020 BGBl. I Nr. 5/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. I Nr. 5/2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020danach: BGBl. I Nr. 102/2020

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Organisation

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Der Direktor nimmt die Funktion als Informationssicherheitsbeauftragter für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres nach Paragraph 7, des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, wahr.
  2. Absatz 2,Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist.
  3. Absatz 3,Sonstige Bedienstete der Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, deren näherer Inhalt durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.
  4. Absatz 4,Sofern es sich bei Bediensteten in Leitungsfunktionen nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, können sie nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung (Absatz 3,) zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt werden. Diesfalls gelten sie als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph 5, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
  5. Absatz 5,Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, SPG) für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Strebt der Bedienstete eine Leitungsfunktion an, muss er sich einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

26.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180141