Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Duale Druckgeräteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 44.Paragraph 44,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 19. Juli 2016 in Kraft.) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 19. Juli 2016 in Kraft.)
(4)Absatz 4,Einfache Druckbehälter, die den Bestimmungen der Einfachen Druckbehälter-Verordnung zum Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens entsprochen haben und vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.
(5)Absatz 5,Von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Einfachen Druckbehälter-Verordnung ausgestellte Bescheinigungen bleiben unbeschadet der Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40180329