Rechtstracker.at

Anl. 2a EAG-VO

Fassungen
26.03.2016 bis 21.03.2017 — BGBl. II Nr. 71/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2a06.11.201724.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 81/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 272/2020
Anl. 2a22.03.201705.11.2017 § → § BGBl. II Nr. 81/2017
Anl. 2a26.03.201621.03.2017 § → § BGBl. II Nr. 71/2016
Anl. 2a06.08.201425.03.2016 § → § BGBl. II Nr. 193/2014
Anl. 2a01.01.201305.08.2014 BGBl. II Nr. 397/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 a

Inkrafttretensdatum

26.03.2016BGBl. II Nr. 71/2016

Außerkrafttretensdatum

21.03.2017danach: BGBl. II Nr. 81/2017

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

  1. Ziffer eins
    Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung
  2. Ziffer 2
    Bleilager in Röntgenröhren
  3. Ziffer 3
    Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte
  4. Ziffer 4
    Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln
  5. Ziffer 5
    Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung
  6. Ziffer 6
    Blei in Testobjekten im Röntgenbereich
  7. Ziffer 7
    Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen
  8. Ziffer 8
    Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

  1. Ziffer eins a
    Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden
  2. Ziffer eins b
    Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren
  3. Ziffer eins c
    Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren
  4. Ziffer eins d
    Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

  1. Ziffer 9
    Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern
  2. Ziffer 10
    Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen
  3. Ziffer 11
    Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI
  4. Ziffer 12
    Blei und Cadmium in metallischen Bindungen zur Herstellung von supraleitenden magnetischen Kreisen in MRI-Detektoren, SQUID-Detektoren, NMR-Detektoren (Kernspinnresonanz) oder FTMS-Detektoren (Fourier-Transform-Massenspektrometer). Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  5. Ziffer 13
    Blei in Gegengewichten
  6. Ziffer 14
    Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler
  7. Ziffer 15
    Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler
  8. Ziffer 16
    Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais
  9. Ziffer 17
    Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren
  10. Ziffer 18
    Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm
  11. Ziffer 19
    Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)
  12. Ziffer 20
    Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen
  13. Ziffer 21
    Cadmium in Leuchtstoffbeschichtungen in Bildverstärkern für Röntgenbilder bis zum 31. Dezember 2019 sowie in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.
  14. Ziffer 22
    Bleiacetatmarker zur Verwendung in sterotaktischen Kopfrahmen bei der Computertomographie und der Magnetresonanztomographie sowie in Positionierungssystemen für Gammastrahlen- und Partikeltherapiegeräte. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  15. Ziffer 23
    Blei als Legierungselement für ionisierender Strahlung ausgesetzte Lager und Verschleißflächen in medizinischen Geräten. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  16. Ziffer 24
    Blei zur Herstellung vakuumdichter Verbindungen zwischen Aluminium und Stahl in Röntgenbildverstärkern. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.
  17. Ziffer 25
    Blei in Oberflächenbeschichtungen von Einsteckpressverbindern, die nicht magnetische Verbinder erfordern und dauerhaft bei einer Temparatur von unter 20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  18. Ziffer 26
    Blei
    • Strichaufzählung
      in Loten auf Leiterplatten,
    • Strichaufzählung
      in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und in Beschichtungen von Leiterplatten,
    • Strichaufzählung
      in Loten zur Verbindung von Drähten und Kabeln,
    • Strichaufzählung
      in Loten zur Verbindung von Wandlern und Sensoren,
    die dauerhaft bei einer Temparatur von unter -20°C unter normalen Betriebs- und Lagerbedingungen verwendet werden. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  19. Ziffer 27
    Blei
    • Strichaufzählung
      in Loten,
    • Strichaufzählung
      in der Beschichtung von Anschlüssen von elektrischen und elektronischen Komponenten und von Leiterplatten,
    • Strichaufzählung
      in Verbindungen von elektrischen Kabeln, in Abschirmungen und ummantelten Steckverbindern
      zur Verwendung
    1. Litera a
      in Magnetfeldern innerhalb eines Radius von 1 Meter um das Isozentrum des Magneten von medizinischen Geräten für die Magnetresonanztomographie, einschließlich der für den Einsatz innerhalb dieses Bereichs konzipierten Patienmonitore, oder
    2. Litera b
      in Magnetfeldern mit höchstens 1 Meter Abstand von den Außenflächen von Zyklotron-Magneten oder von Magneten für den Strahlentransport und die Strahlenlenkung in der Partikeltherapie.
    Läuft am 30. Juni 2020 ab.
  20. Ziffer 28
    Blei in Loten zur Befestigung digitaler Cadmiumtellurid- und Cadmiumzinktellurid-Arraydetektoren auf Leiterplatten. Läuft am 31. Dezember 2017 ab.
  21. Ziffer 29
    Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogengekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und kontrollinstrumenten in der Industrie. Läuft am 30. Juni 2021 ab.
  22. Ziffer 30
    sechswertiges Chrom in Alkali-Dispensern zur Verwendung von der Herstellung von Fotokatoden in Röntgenbildverstärkern bis zum 31. Dezember 2019 und in Ersatzteilen für vor dem 1. Januar 2020 in der EU in den Verkehr gebrachte Röntgenanlagen.
  23. Ziffer 31
    Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom in wiederverwendeten Ersatzteilen, die aus vor dem 22. Juli 2014 in den Verkehr gebrachten medizinischen Geräten ausgebaut werden und in vor dem 22. Juli 2021 in den Verkehr gebrachten Geräten der Kategorie 8 verwendet werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen zwischenbetrieblichen System erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden. Läuft am 21. Juli 2021 ab.
  24. Ziffer 32
    Blei in Loten und Leiterplatten von Detektoren und Datenerfassungseinheiten für in Magnetresonanztomographen integrierte Poitronenemissionstomographen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab.
  25. Ziffer 33
    Blei in Loten auf bestückten Leiterplatten zur Verwendung in mobilen Medizinprodukten der Klassen römisch zwei a und römisch zwei b der Richtlinie 93/43/EWG mit Ausnahme von tragbaren Notfalldefibrillatoren. Läuft für Klasse römisch zwei a am 30. Juni 2016 und für Klasse römisch zwei b am 31. Dezember 2020 ab.
  26. Ziffer 34
    Blei als Aktivator in Leuchtstoffpulver von Gasentladungslampen, die als Bariumsilikat-Leuchtstoffe (BaSi2O5Pb) enthaltende Lampen zur extrakorporalen Photopherese verwendet werden. Läuft am 22. Juli 2021 ab.
  27. Ziffer 35
    Quecksilber in Kaltkathoden-Fluoreszenz-Lampen für hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen mit nicht mehr als 5 mg je Lampe zur Verwendung in vor dem 22. Juli 2017 in Verkehr gebrachten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten. Läuft am 21. Juli 2024 ab.
  28. Ziffer 36
    Blei zur Verwendung in Einpresssteckverbindern in flexibler Zone (andere als solche des Typs „C-Press“) für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  29. Ziffer 37
    Blei in platinierten Platinelektroden zur Verwendung von Leitfähigkeitsmessungen, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Litera a
      Messungen in einem weiten Messbereich mit einem Leitfähigkeitsbereich von mehr als einer Größenordnung (z. B. Bereich zwischen 0,1 mS/m und 5 mS/m) in Laboranwendungen für unbekannte Konzentrationen;
    2. Litera b
      Messungen von Lösungen, bei denen eine Genauigkeit von +/- 1 % des Probenbereichs sowie eine hohe Korrisionsbeständigkeit der Elektrode in Bezug auf folgende Lösungen erforderlich sind:
      1. Litera i
        Lösungen mit einer Azidität < pH 1;
      2. Sub-Litera, i, i
        Lösungen mit einer Alkalität > pH 13;
      3. iii
        korrosive, halogengashaltige Lösungen;
    3. Litera c
      Messungen von Leitfähigkeiten oberhalb 100 mS/m, die mit tragbaren Instrumenten durchgeführt werden müssen.
    Läuft am 31. Dezember 2018 ab.
  30. Ziffer 38
    Blei in Loten in einer Schnittstelle von großflächigen Staked-Die-Elementen mit mehr als 500 Kontaktelementen je Schnittstelle zur Verwendung in Röntgendetektoren von Computertomographie- und Röntgensystemen. Läuft am 31. Dezember 2019 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2020 in Verkehr gebrachte Computertomographie- und Röntgensysteme.
  31. Ziffer 39
    Blei in Mikrokanalplatten (MCPs) zur Verwendung in Geräten, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
    1. Litera a
      eine kompakte Größe des Elektronen- oder Ionendetektors, sofern der Raum für den Detektor auf höchstens 3mm/MCP (Detektordicke + Raum für den Einbau der MCP) und insgesamt 6mm begrenzt ist und eine alternative Gestaltung, bei der mehr Raum für den Detektor bliebe, wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist;
    2. Litera b
      eine zweidimensionale räumliche Auflösung für die Detektion von Elektronen oder Ionen, sofern mindestens eine der folgenden Eigenschaften gegeben ist:
      1. Litera i
        eine Ansprechzeit von weniger als 25 ns,
      2. Sub-Litera, i, i
        ein Probenerfassungsbereich von mehr als 149 mm²,
      3. iii
        ein Vervielfachungsfaktor von mehr als 1,3 x 10³,
    3. Litera c
      eine Ansprechzeit von weniger als 5 ns für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
    4. Litera d
      ein Probenerfassungsbereich von mehr als 314 mm² für die Detektion von Elektronen oder Ionen;
    5. Litera e
      ein Verfielfältigungsfaktor von mehr als 4,0 x 107.
    Die Ausnahme läuft ab am
    1. Litera a
      21. Juli 2021 für medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente;
    2. Litera b
      21. Juli 2023 für medizinische In-vitro-Diagnostika;
    3. Litera c
      21. Juli 2024 für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  32. Ziffer 40
    Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC für industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente. Läuft am 31. Dezember 2020 ab. Verwendung nach diesem Zeitpunkt gestattet in Ersatzteilen für vor dem 1. Jänner 2021 in Verkehr gebrachte industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  33. Ziffer 41
    Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.
  34. Ziffer 42
    Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.

Schlagworte

Überwachungsinstrument, Gammastrahlengerät, Betriebsbedingung, Computertomographiesystem, Elektronendetektor

Im RIS seit

31.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40180452