Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankensanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 25/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden.Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, (Paragraph 6,) direkt beaufsichtigt werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.Abweichend von Absatz eins, ist diese Verordnung insoweit nicht auf Unternehmen anwendbar, soweit gegenüber diesen die Festlegungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BaSAG institutsbezogen durch rechtskräftigen Bescheid erfolgt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
NOR40180479