Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kulturgüterrückgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 19/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Abkommen mit Vertragsstaaten
§ 7.Paragraph 7,
Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann, sofern er oder sie gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2 durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern. Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin kann, sofern er oder sie gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt ist, mit den Vertragsstaaten Abkommen schließen, die eine Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, durch die Bestimmung von Kategorien oder konkreter Objekte ermöglichen und die Geltendmachung von Rückgabeansprüchen der Republik Österreich in dem Vertragsstaat erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
NOR40180536