Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Wissensbilanz ist unverzüglich nach ihrer Weiterleitung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2,Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß § 4 Abs. 2 bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß § 13 Abs. 6 UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.Soweit sich bei der Behandlung der Wissensbilanz durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergibt, dass der Leistungsbericht bzw. das Leistungsvereinbarungs-Monitoring entsprechend den Maßgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Anlage 3 in wesentlichen Teilen unvollständig ist bzw. sind, ist die vervollständigte Wissensbilanz unter sinngemäßer Anwendung der Genehmigungsprozesse für die Wissensbilanz gemäß Paragraph 13, Absatz 6, UG neuerlich im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40180714