Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wissensbilanz-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Sicherung der Datenqualität
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die in der Wissensbilanz enthaltenen Daten stichprobenartig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
(2)Absatz 2,Die in der Kennzahl „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ berücksichtigten Publikationen sind derart zu dokumentieren, dass die bibliografischen Nachweise der Publikationen nach Berichtsjahr der Wissensbilanz, Typus der Publikationen und Wissenschafts-/Kunstzweig zumindest für die drei jüngsten Wissensbilanzen öffentlich abgerufen werden können. Der Link zu den bibliografischen Nachweisen ist in der Interpretation dieser Kennzahl anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
NOR40180716