Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BFA-Verfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die gemäß §§ 27 Abs. 1 sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, sowie 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
den Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG),den Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG),
den staatsanwaltschaftlichen Behörden,
den Zivil- und Strafgerichten und Justizanstalten,
den Verwaltungsgerichten der Länder,
dem Amt des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich,
den Vertragsparteien eines Abkommens zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates oder den Behörden der Staaten, die die Dublin-Verordnung anzuwenden haben,
den für die Vollziehung der Genfer Flüchtlingskonvention zuständigen ausländischen Behörden, wenn die Feststellung der Identität sowie die Asylgewährung ohne eine Übermittlung an diese Behörden nicht möglich und gewährleistet ist, dass solche Daten nicht Behörden jenes Staates zugänglich werden, in dem der Asylwerber oder der Flüchtling behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen,
den österreichischen Vertretungsbehörden,
den Behörden nach dem NAG,
den Staatsbürgerschaftsbehörden,
den Personenstandsbehörden,
den mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Behörden,
den Jugendwohlfahrtsträgern,
den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52),den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52),
den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach § 12a.den Dolmetschern für Zwecke der Erbringung einer Dolmetschleistung nach Paragraph 12 a,
Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und gemäß § 28 verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 und gemäß Paragraph 28, verarbeiteten Daten dürfen folgenden Empfängern übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen:
Organen des Bundes und der Länder, die Aufgaben zur Erfüllung der Grundversorgungsvereinbarung vollziehen,
dem Arbeitsmarktservice und den mit Betreuung und Integrationshilfe betrauten Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
den Gebietskrankenkassen und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, und
dem Österreichischen Integrationsfonds.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 11 verarbeiteten Daten dürfen den Meldebehörden übermittelt werden, soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017
Dokumentnummer
NOR40180810