Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (Paragraph 72, Absatz eins, VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.
(2)Absatz 2,Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Absatz eins und der Kinderzulage gemäß Paragraph 19,
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40180940