Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.05.2016 bis 02.05.2022 — BGBl. II Nr. 107/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 603.05.202231.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 175/2022
§ 612.05.201602.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 601.09.201211.05.2016 BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.05.2016BGBl. II Nr. 107/2016

Außerkrafttretensdatum

02.05.2022danach: BGBl. II Nr. 175/2022

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Durchführung der Vorprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
  2. Absatz 2,Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt zu geben, welche Bewegungsbereiche sie für das Prüfungsgebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, gewählt haben.
  3. Absatz 3,Am Werkschulheim Felbertal hat die praktische Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 jeweils Litera c, von einer im betreffenden Pflichtgegenstand im Rahmen des Unterrichts der 8. Klasse sowie als Hausarbeit angefertigten Arbeit auszugehen. Die Arbeitszeit hat 60 bis 80 Stunden zu betragen.
  4. Absatz 4,Die mündlichen (Teil)Prüfungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 haben jeweils mindestens fünf und höchstens 15 Minuten zu dauern.

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180966