Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
12.05.2016 bis 31.08.2016 — BGBl. II Nr. 107/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 1207.12.202331.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 362/2023
§ 1201.09.201606.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 1212.05.201631.08.2016 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 1201.09.201211.05.2016 BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.05.2016BGBl. II Nr. 107/2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Prüfungsgebiete der Klausurprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      „Deutsch“ (standardisiert),
    2. Ziffer 2
      nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch und Spanisch standardisiert):
      1. Litera a
        „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
      2. Litera b
        „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
      3. Litera c
        „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder
      4. Litera d
        „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und
    3. Ziffer 3
      „Mathematik“ (standardisiert).
  2. Absatz 2,Die Klausurprüfung umfasst bei vier Klausurarbeiten neben den in Absatz eins, genannten Prüfungsgebieten eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus folgenden Prüfungsgebieten:
    1. Ziffer eins
      Prüfungsgebiet gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, sofern noch nicht gewählt,
    2. Ziffer 2
      „Latein (sechsjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
    3. Ziffer 2 a
      „Latein (vierjährig)“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
    4. Ziffer 3
      „Griechisch“, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht,
    5. Ziffer 4
      „Darstellende Geometrie“,
    6. Ziffer 5
      „Physik“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
    7. Ziffer 6
      „Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind),
    8. Ziffer 7
      „Musikkunde“, nur wählbar am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik,
    9. Ziffer 8
      „Musikerziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    10. Ziffer 9
      „Bildnerische Erziehung“, nur wählbar am Gymnasium, Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    11. Ziffer 10
      „Sportkunde“, nur wählbar am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung,
    12. Ziffer 11
      Prüfungsgebiet gemäß einem besuchten (schulautonomen) Unterrichtsgegenstand (in den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fremdsprachen standardisiert), sofern dieser in der Oberstufe mit zumindest zehn Gesamtwochenstunden geführt wurde und im Lehrplan zumindest in den letzten beiden Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind.
  3. Absatz 3,Die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie deren Bekanntgabe durch die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidat hat bis 15. Jänner der letzten Schulstufe zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180970