Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
12.05.2016 bis 29.09.2017 — BGBl. II Nr. 107/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 297/2024
§ 2930.09.201731.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 264/2017
§ 2912.05.201629.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 107/2016
§ 2901.09.201211.05.2016 BGBl. II Nr. 174/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung AHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

12.05.2016BGBl. II Nr. 107/2016

Außerkrafttretensdatum

29.09.2017danach: BGBl. II Nr. 264/2017

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 35, Absatz eins

Text

Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistungen sowie der Reflexion und Problemlösung gegliedert sein kann, schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
  2. Absatz 2,Jede Prüferin und jeder Prüfer hat zu jedem Themenbereich bei mehr als einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten mindestens zwei kompetenzorientierte Aufgabenstellungen auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,In den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Ungarisch“, „Kroatisch“, „Latein (sechsjährig)“, „Latein (vierjährig)“ und „Griechisch“ haben die Aufgabenstellungen von einem Text auszugehen.
  4. Absatz 4,In den Prüfungsgebieten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“, „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“, „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“, „Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und „Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache“ haben die Aufgabenstellungen je eine monologische und eine dialogische Aufgabe zu enthalten.
  5. Absatz 5,In den Prüfungsgebieten „Instrumentalunterricht“ und „Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung“ ist im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.

Schlagworte

Reproduktionsleistung

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20007845

Dokumentnummer

NOR40180977