Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 155Paragraph 155
Text
Verbot der Vernehmung als Zeuge
§ 155.Paragraph 155,
(1)Absatz eins,Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:
Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,
Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,Beamte (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 bis 4 c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,
Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, BGBl. I Nr. 101/2014, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,Personen, denen Zugang zu klassifizierten Informationen des Nationalrates oder des Bundesrates gewährt wurde, soweit sie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben.
(2)Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 Z 2 besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (§ 78) besteht.Eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht jedenfalls nicht, soweit der Zeuge im Dienste der Strafrechtspflege Wahrnehmungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat oder Anzeigepflicht (Paragraph 78,) besteht.
Anmerkung
Art. 3 Z 17 des Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Art. 1 Z 38 des Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016, BGBl. I Nr. 26/2016, lautet: „In § 155 Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 101/2014“ ersetzt.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, da mit BGBl. I Nr. 101/2014 Z 3 neu mit diesem Zitat erlassen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
NOR40181040