Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60aParagraph 60 a
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 107 Abs. 92zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 107, Absatz 92
Text
Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband
§ 60a.Paragraph 60 a,
(1)Absatz eins,Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 170 vom 11.06.2014 S. 66, nicht.Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Artikel 4,, Artikel 6,, Artikel 8, Absatz 5, Litera a,, Artikel 16 und Artikel 17, Absatz eins bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 27.05.2014 Seite 77, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 170 vom 11.06.2014 Seite 66, nicht.
(2)Absatz 2,Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
(3)Absatz 3,Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG) gelten.Artikel 17, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, ist für die in Absatz eins, genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden für die „Revisoren“ und beim Sparkassen-Prüfungsverband für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.
(4)Absatz 4,Soferne juristische Personen zu auftragsverantwortlichen Revisoren bestellt werden, gelten für diese juristische Personen die Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung nicht.
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40181473