Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherzahlungskontogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 35/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Entgelte für den Kontowechsel-Service
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der übertragende und der empfangende Zahlungsdienstleister haben dem Verbraucher unentgeltlich Zugang zu seinen personenbezogenen Daten zu gewähren, die bei ihnen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften vorhanden sind.
(2)Absatz 2,Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.Der übertragende Zahlungsdienstleister hat die vom empfangenden Zahlungsdienstleister angeforderten Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, zu übermitteln, ohne von diesem oder vom Verbraucher ein Entgelt dafür zu verlangen.
(3)Absatz 3,Der übertragende Zahlungsdienstleister darf dem Verbraucher für die Kündigung des bei ihm geführten Zahlungskontos nur dann ein Entgelt verrechnen, wenn
der Rahmenvertrag für die Dauer von nicht mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde,
das Entgelt im Rahmenvertrag gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, unddas Entgelt im Rahmenvertrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG vereinbart wurde und es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet ist, und
die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 lit. b ZaDiG erfolgt.die Kündigung nicht vor dem Inkrafttreten einer Änderung des Rahmenvertrags gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ZaDiG erfolgt.
(4)Absatz 4,Für alle anderen Dienste, die der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nach den Bestimmungen dieses Hauptstücks bei einem Kontowechsel zu erbringen haben, dürfen dem Verbraucher nur dann Entgelte verrechnet werden, wenn sie
vorher gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 lit. a ZaDiG vereinbart wurden undvorher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ZaDiG vereinbart wurden und
angemessen und an den tatsächlichen Kosten des betreffenden Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR40181596