Rechtstracker.at

§ 16 LSD-BG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1601.01.201731.12.2020 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammenarbeit der Behörden im Inland im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Alle Behörden und alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und die Träger der Sozialversicherung, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, die Abgabenbehörden, die Gewerbebehörden, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AÜG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Diese Unterstützung besteht insbesondere auch darin, dass sie den in Absatz eins, genannten zuständigen Behörden
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft, den Beschäftigungsort, die Arbeits- und Vertragsbedingungen sowie die Pensions-, Unfall- und Krankenversicherungsdaten des überlassenen Arbeitnehmers oder arbeitnehmerähnlichen Person,
    2. Ziffer 2
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, den Betriebsgegenstand und den Sitz des Betriebes des Überlassers und
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Geburtsdaten, die Anschrift, die gesetzliche Interessenvertretung, den Fachverband oder die Berufsvereinigung sowie deren allfällige fachliche Untergliederungen und den Sitz des Betriebes des Beschäftigers
    übermitteln.

Schlagworte

Arbeitsbedingung, Pensionsversicherungsdaten, Unfallversicherungsdaten

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181703