Rechtstracker.at

§ 17 LSD-BG

Fassungen
01.01.2017 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1701.01.201731.12.2020 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit sind die nachfolgend angeführten Behörden und Stellen dazu berechtigt, Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die in Paragraph 42, Ziffer 2, bis 4 genannten Gerichte,
    2. Ziffer 2
      die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörden,
    4. Ziffer 4
      die Abgabenbehörden nach Maßgabe des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,,
    5. Ziffer 5
      das Kompetenzzentrum LSDB,
    6. Ziffer 6
      die Zentrale Koordinationsstelle,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Finanzen.
    Die in Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu derjenigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden oder Stellen anderer EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten verpflichtet, die entsprechend dem Ersuchen einer dieser Behörden oder Stellen notwendig ist, um die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Absatz eins, umfasst die Einholung und Erteilung von Auskünften sowie das Ersuchen um behördliche Handlungen und deren Vornahme, die
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung von Kontrollen der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      für weitere Ermittlungen bei Verdacht der Übertretung einer arbeitsrechtlichen Vorschrift oder
    3. Ziffer 3
      zur Vorbereitung der Zustellung oder Vollstreckung einer Entscheidung nach dem dritten Hauptstück dieses Bundesgesetzes
    notwendig sind. Die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit schließt die Zustellung behördlicher Schriftstücke ein, mit Ausnahme der Zustellung der Dokumente inländischer Verwaltungsbehörden (Paragraph 41,) und der Entscheidungen anderer EU- oder EWR-Vertragsstaaten, die jeweils im dritten Hauptstück geregelt sind.
  3. Absatz 3,Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Absatz eins, und 2 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden: „IMI“) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen sind verpflichtet, Auskunftsersuchen der Behörden anderer EWR-Staaten unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 angeführten Behörden und Stellen dürfen Informationen, die ihnen im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.
  6. Absatz 6,Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten nicht gefordert werden.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181704