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§ 45 LSD-BG

Fassungen
01.01.2017 bis 26.04.2024 — BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute27.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 45/2024
§ 4501.01.201726.04.2024 BGBl. I Nr. 44/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

26.04.2024danach: BGBl. I Nr. 45/2024

Abkürzung

LSD-BG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

2. Unterabschnitt
Erwirkung der Zustellung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

Grundsätze

Paragraph 45,

Die inländische Behörde, die eine in Paragraph 42, genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat zugestellt wird. Erscheint die Zustellung im Inland nach Paragraph 41 und den Regelungen des Zustellgesetzes im Vorhinein aussichtslos oder erweist sie sich als unmöglich, ist eine Zustellung im Mitgliedstaat, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, entsprechend Paragraph 46, zu veranlassen.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

20009555

Dokumentnummer

NOR40181732