Rechtstracker.at

§ 8 ZÄ-EWRV 2008

Fassungen
14.06.2016 bis 19.01.2024 — BGBl. II Nr. 145/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute20.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 17/2024
§ 814.06.201619.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 145/2016
§ 820.10.200713.06.2016 BGBl. II Nr. 194/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.06.2016BGBl. II Nr. 145/2016

Außerkrafttretensdatum

19.01.2024danach: BGBl. II Nr. 17/2024

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Spanien

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 1986 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird, und
    2. Ziffer 2
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
  2. Absatz 2,Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Spanien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung zwischen 1. Jänner 1986 und 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen spanischen Behörde bescheinigt wird,
    2. Ziffer 2
      während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Spanien ausgeübt hat und
    3. Ziffer 3
      berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Spanien angeführten Ausbildungsnachweises
    (Artikel 37 Absatz 4, Richtlinie 2005/36/EG).

Schlagworte

Inhaberin

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40181763