Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 193/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte – Weitermigration
§ 10a.Paragraph 10 a,
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 6, 7, 8bzw. 10 anzuerkennen, sofern Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind von der ehemaligen Tschechoslowakei, von der ehemaligen Sowjetunion, vom ehemaligen Jugoslawien bzw. von Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraphen 6, 7, 8 b, z, w, 10 anzuerkennen, sofern
sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2 bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden undsie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Absatz 3 bis 5, 33 Absatz 2, bzw. 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patienten/Patientinnen erstreckt haben, ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 3 bis 5 bzw. Artikel 33a sowie Artikel 33 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 3 bis 5 bzw. Artikel 33a sowie Artikel 33 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
NOR40181838