Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
2. Abschnitt
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
Mindestinhalte eines Sanierungsplanes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß Paragraph 4,;
eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß Paragraph 5,;
einen Kommunikationsplan gemäß § 6;einen Kommunikationsplan gemäß Paragraph 6,;
vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.vorbereitende Maßnahmen gemäß Paragraph 7,
(2)Absatz 2,Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Absatz eins, genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.
(3)Absatz 3,Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.Die Mindestinhalte gemäß Absatz eins, müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.
Schlagworte
Aufbauorganisation
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40181923