Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
4. Abschnitt
Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Notfall),Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, (Notfall),
Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.
(2)Absatz 2,Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Artikel 45, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erlassen wurden.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR40181933