Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
95/03 Vermessungsrecht
Text
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.Neben den in Paragraph 47, angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß Paragraph eins, erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Rahmen von Geobasisdiensten abgegeben.
(2)Absatz 2,Einschränkungen sind aus den in § 2 Abs. 3 und § 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig.Einschränkungen sind aus den in Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, des Informationsweiterverwendungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Gründen zulässig. (3)Absatz 3,Für die Abgabe von Geobasisdaten, die Geobasisdienste und die Verwertung der Geobasisdaten ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung in Standardentgelten und die Nutzungsbedingungen sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen. Vor der Festsetzung der Entgelte für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister sind der Gemeindebund und der Städtebund anzuhören. Die Standardentgelte haben grundsätzlich den zusätzlichen Aufwand für die Reproduktion und Verbreitung der Geobasisdaten abzudecken.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist überdies berechtigt, Messungsaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge gegen Kostenersatz durchzuführen.
(5)Absatz 5,Für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (§ 9a), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten fürFür Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister (Paragraph 9 a,), die nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist keine Vergütung zu entrichten für
Daten einer einzelnen Adresse,
Gebietskörperschaften, soweit die Abfrage im Rahmen der Hoheitsverwaltung erforderlich ist,
die Bundesanstalt Statistik Österreich für statistische Zwecke und
Feuerwehren und Rettungsdienste für Aufgaben des Krisenmanagements und des Rettungseinsatzes.
(6)Absatz 6,Die für Abfragen und Auszüge aus dem Adressregister erzielten Einnahmen sind den Gemeinden anteilsmäßig nach Anzahl der im Adressregister zum 31. Dezember jeden Jahres enthaltenen Adressen als Abgeltung ihres Aufwandes jährlich im Nachhinein zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40181966